Donnerstag, 28. September 2017
Mein heutiges Schreiben, 28.9.2017
L S G Berlin-Brandenburg

37. Senat

38. Senat

Landeshauptkasse

Die Bezirksrevisorin





Per Telefax



Berlin, 28. Sep. 2017





ERINNERUNG
BESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
RÜGE WEGEN ÜBERLANGER VERFAHRENDSDAUER MIT DER ANKÜNDIGUNG NACHTEILSAUSGLEICH GELTEND MACHEN ZU WOLLEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich die Rechtsmittel der Erinnerung, der Beschwerde und alle in Frage kommende Rechtsmittel gegen erhobene Gebühren in den Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer vor dem 37. und 38. Senat ein und verweise auf meine vorherigen Schreiben, in denen ich auch gegen die widerrechtlich erhobenen Gebühren vorgegangen bin.

Uns stand nach §§ 114ff ZPO eindeutig Gerichtskostenfreiheit zu. Ich beziehe seit dem 1.1.05 durchgehend HartzIV, meine Söhne teilweise auch, dann Bafög als Studenten und Fabien als Auszubildender hatte damals auch nur rund 500 Euro im Monat brutto.

Auch dem Grunde nach stand uns diese Gerichtskostenfreiheit zu, denn die Verfahren waren aussichtsreich und keinesfalls mutwillig, wie z. B. L 37 SF 29/14 EK AS zeigt.

„Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt aber gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und kann deshalb nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden.“, Bayrisches LSG, L 15 SF 279/14 E.

Daher rüge ich in allen Fällen die Verzögerung durch das LSG, ggf. BSG, und kündige an, für meine beiden Söhne und mich in allen Fällen Nachteilsausgleich geltend machen zu wollen.

Ferner fordere ich die sofortige Überweisung der zu Unrecht erhobenen Gerichtskosten, samt der gesetzlichen Zinsen.

Ferner fordere ich den Restbetrag der mir mit obigen AZ zugestandenen 2900 Euro zzgl. der
gesetzlichen Zinsen. Auf § 678 BGB verweise ich. Schmerzensgeld und andere Nachteilsausgleiche sind unpfändbar.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

PS: Ich vertrete meine beiden Söhne, was ich als Verwandter in gerader Linie darf. Wenn trotzdem Vollmachten erwünscht sind, bitte ich um einen kurzen Hinweis des Gerichts

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